Juristische und kaufmännische Lösungen für international tätige Unternehmen und Konzerne
Rechtsanwalt und Steuerberater Julian Cornelißen ist ein anerkannter Berater für gesellschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen im nationalen und internationalen Umfeld. Einer seiner Schwerpunkte liegt in der Betreuung international tätiger (Automotiv-) Unternehmen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr (innergemeinschaftliche Lieferung, Import- & Exportgeschäften). Zudem ist er als wirtschaftlicher Sachverständiger für Betriebsparteien gemäß §§ 80 und 111 BetrVG (Arbeitgeber und Betriebsräte) und Interims Manager in allen kaufmännischen Bereichen tätig.
Bis 2021 baute Herr Cornelißen zunächst als Interims-CFO, ab 2019 als kaufmännischer Geschäftsführer, den kaufmännischen und operativen Bereich der Start-ups der HUK-COBURG Versicherungsgruppe „die Autowelt und den Autoservice“ in Düsseldorf auf. Neben den klassischen kaufmännischen Funktionen oblag ihm auch die Implementierung einer skalierbaren Systemarchitektur und die Verlagerung von Unternehmensfunktionen.
Bis 2012 war Herr Cornelißen als Rechtsanwalt und Steuerberater für verschiedene Beratungsfirmen, darunter die PricewaterhouseCoopers AG WPG (pwc), tätig. Dort war er an verschiedenen internationalen Projekten und M&A Transaktionen beteiligt.
Herr Cornelißen hat an den Universitäten Marburg und Köln Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Steuer- und Europarecht studiert und den Fachanwaltslehrgang „Fachanwalt für Steuerrecht“ erfolgreich absolviert. Er spricht Englisch sowie Französisch.
Rechtsanwalt
Julian Cornelißen ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und hat seinen Schwerpunkt in der Beratung von mittelständischen Unternehmen in gesellschafts- und sonstigen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen gebildet. Dabei steht sowohl die gestaltende, aber auch die strukturierende Beratung im Vordergrund. Hierzu gehören neben unmittelbarer Beratung auch die Erstellung von Gutachten, Dokumentationen, Richtlinien, Berichten und selbstverständlich auch Verträgen.
Zuvor war Herr Cornelißen bei BCA Marketplace plc tätig. Bei dem Auktionsspezialisten hatte er von 2012 bis 2018 verschiedene verantwortliche Leitungspositionen inne und etablierte neben einem Konzerncontrolling für die DACH Region auch eine Steuer- und Rechtsabteilung. Zuletzt arbeitete Herr Cornelißen als kaufmännischer Leiter am deutschen Standort des europäischen BCA-Konzerns und kümmerte sich sowohl um die DACH Region als auch den polnischen Standort.
Steuerberater
Seit 2011 ist Julian Cornelißen auch berechtigt den Titel des Steuerberaters zu führen. Er hat seinen Beratungsschwerpunkt im Körperschaftsteuer- sowie Umsatzsteuerrecht. Die Ausrichtung ist der Beteiligung an großen internationalen Projekten, wie zum Beispiel einer Restrukturierung einer Unternehmensgruppe in 15 europäischen Ländern einschließlich der Beratung vor Ort, geschuldet. Damit ging auch die Vertiefung der Kompetenzen im grenzüberschreitenden Warenverkehr einher. In seiner Zeit als kaufmännischer Leiter bei der BCA Marketplace plc etablierte Herr Cornelißen als Syndikus ein Tax Compliance System zur rechtssicheren Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen mehrerer zehntausend Gebrauchtwagen pro Jahr, welche von der DACH Region aus abgewickelt wurden.
Wirtschaftlicher Sachverständiger
Herr Cornelißen ist auch als wirtschaftlicher Sachverständiger für Betriebsräte tätig. Gemäß §§ 80 Absatz 3 und 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie Regelungen der Betriebs- und Tarifparteien dar. Demnach haben Betriebsräte, unter bestimmten Voraussetzungen, die Möglichkeit und das Recht sich durch einen wirtschaftlichen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt § 80 Absatz 3 BetrVG. Im Falle etwaiger Betriebsänderungen ermöglicht der § 111 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat die Hinzuziehung von speziellen Beratern. Ein Anspruch auf eine Hinzuziehung liegt ab einer Mitarbeiterzahl von 300 Mitarbeitern im Betrieb vor. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei weniger als 300 Mitarbeitern die Beauftragung eines wirtschaftlichen Sachverständigen einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG bedarf.
Zur Beauftragung eines wirtschaftlichen Sachverständigen bedarf es immer eines ordentlichen Beschlusses des zuständigen Betriebsrats. Ferner sollte eine Zusage des Arbeitgebers zur Kostenübernahme vor Beauftragung vorliegen.
Das Wirtschaftsprivatrecht bestimmt die Regeln des Güter- und Leistungstausches auf dem Markt zwischen den Marktteilnehmern, die maßgeblich durch die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG, GenG) und andere festgelegt werden. Hier gehört zu den Leistungen der Kanzlei neben unmittelbarer Beratung auch die Erstellung von Gutachten, Dokumentationen, Richtlinien, Berichten und selbstverständlich auch Verträgen.
Im Bereich des Steuerrechts, als sicher dem von allen Bürgern und Unternehmen wahrgenommen komplexesten Fachgebiet, gehört die Beratung von Unternehmen und deren Organen zum Leistungsspektrum der Kanzlei. Schwerpunkte sind hier das Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuergesetz, aber auch das Verfahrensrecht. Die Beratung von Gründern, gerade in der Gründungs- (Rechtsformwahl und Antragsverfahren)/ Finanzierungsphase und die Bewertung von Unternehmen runden das Leistungsspektrum in diesem Gebiet ab.
Als ein Gremium des Betriebsrats hat auch der vom Betriebsrat gebildete Wirtschaftsausschuss ein entsprechendes Recht auf einen wirtschaftlichen Sachverständigen. Als ehemaliger kaufmännischer Geschäftsführer kann Julian Cornelißen sein Wissen um die Nutzung von unternehmerischen Steuerungsinstrumenten (Dashboards, Management-Berichte, Monats- und Quartals-Reportings, Jahresabschlüsse) aber auch der Analyse von Geschäftsfeldentwicklungen und der Beurteilung neuer Geschäftsmodelle einbringen und so den Betriebsrat und/oder Wirtschaftsausschuss praxisnah unterstützen. Gemäß § 108 Abs. 2 BetrVG kann der Wirtschaftsausschuss eine solche Unterstützung erhalten, jedoch eben nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Für die Hinzuziehung einer solchen Unterstützung gilt § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend.